Berechtigungen nach Abschluss der HBLFA Tirol
Zugang zu Hochschulen, Universitäten, Akademien und Fachhochschulen:
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Schule berechtigt gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175/66 i.d.g.F., zum Besuch einer Universität, einer Hochschule künstlerischer Richtung oder einer Akademie sowie gemäß Fachhochschul-Studiengängegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340/93 i.d.g.F., zum Besuch eines Fachhochschul-Studienlehrganges.
Teilanrechnungen der Lehrzeit für Bürokauffrau/-mann und Köchin/Koch
Teilanrechnungen bis zu 2 Jahren für folgende Lehrberufe:
Landschaftsgärtnerin, Landschaftsgärtner, Großhandelskauffrau/-mann, Industriekauffrau/-mann, Kellnerin, Kellner, Hotel- und Gastgewerbeassistentin bzw. -assistent, Tierpflegerin bzw. Tierpfleger/-in
Anrechnung von Lehrzeiten:
In allen Berufen ist bei Maturantinnen und Maturanten mit einer Anrechnung der Schulausbildung auf die Lehrzeit von einem Jahr zu rechnen. Bei Lehrberufen, deren Lehrinhalte den Ausbildungsschwerpunkten der Schule entsprechen, können bis zu 1 ½ bzw. 2 Jahre (in Abhängigkeit der Dauer der Lehrzeit) angerechnet werden. Die Anrechnung ist mit der Anmeldung des Lehrvertrages bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu beantragen. (BGBL. II/1997/201). Die Höhe der Anrechnung vereinbaren Betrieb und Wirtschaftskammer.
Berechtigungen aufgrund der Gewerbeordnung:
Ausübung des Gastgewerbes bei Nachweis einer 2-jährigen facheinschlägigen Tätigkeit.
Ersatz der Unternehmerprüfung.
Berechtigungen in der Europäischen Union:
EU-Diplomniveau ermöglicht den Zugang zu allen Berufen in der EU, die eine Ausbildung mit Diplomabschluss voraussetzen.
Berechtigung aufgrund des Ingenieurgesetzes:
Die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ bietet unseren Absolventinnen und Absolventen die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation adäquat zu dokumentieren und international darzustellen.
Mit dem Ingenieursgesetz 2017 wurde das Erlangen und das Führen der Standesbezeichnung „Ingenieurin" bzw. „Ingenieur“ neu geregelt. Hier ein grober Überblick über die Neuerungen, aus dem Infofolder „Ingenieurin/Ingenieur Neuregelung 2017“ des BMLRT. Mit dem Ingenieursgesetz 2017 wird die bisherige Standesbezeichnung „Ingenieur“ zu einer neuen Qualifikation aufgewertet, damit Ingenieurinnen und Ingenieure die zuvor eine HBLA besucht haben, ihre beruflichen Qualifikationen auch international vergleichbar darstellen können. Die bisherigen Ingenieurinnen und Ingenieure behalten die Standesbezeichnung Ing.in bzw. Ing. weiterhin.
Der „österreichische Weg“ zum Ingenieur, also der Besuch einer HBLA bzw. HTL mit anschließender, mindestens dreijähriger Berufspraxis, ist weltweit einmalig. Daher wurde die hohe Kompetenz der österreichischen Ingenieurinnen und Ingenieure international oft nicht entsprechend anerkannt.
Um Ausbildungsstandards und Kompetenzen innerhalb der EU vergleichbarer zu machen wurde der „Europäische Qualifikationsrahmen“ erstellt. Damit werden Ausbildungen und Kompetenzen mit Hilfe einer achtstufigen Skala vergleichbar dargestellt. Ingenieurinnen bzw. Ingenieure, die die neuen gesetzlichen Vorgaben erfüllen, werden auf Stufe 6 positioniert.
Als Voraussetzungen gelten weiterhin die Matura an einer HBLA, sowie eine mindestens dreijährige Berufspraxis. Wie schon in der Vergangenheit gilt für die Berufspraxis, dass sie zur fachlichen Ausrichtung der HBLA passen muss. Absolventinnen und Absolventen müssen also nachweisen, dass die Berufspraxis ihrem Ausbildungsniveau entspricht. Neu ist das Qualifikationsverfahren im Rahmen eines Fachgespräches mit zwei Expertinnen bzw. Experten. Dabei soll abgeklärt werden, ob die im Beruf erworbenen Kompetenzen der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsniveaus entsprechen. Das Fachgespräch hat keinen Prüfungscharakter und wird voraussichtlich in der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik in Wien/Ober St. Veit abzuhalten sein. Für Absolventinnen und Absolventen der HBLFA Tirol steht noch im Raum, ob nicht bei uns in Tirol das Fachgespräch abgehalten werden kann.
Europäischer Qualifikationsrahmen
Ihr Weg zum „Ingenieurin"- bzw. „Ingenieur“-Titel ...
Berechtigungen aufgrund des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1990:
Mit dem nachgewiesenen erfolgreichen Schulbesuch wird die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen ersetzt. Die Zulassung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung erfolgt ohne Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach einer mindestens 2-jährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 21. Lebensjahres – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298/90.
Was tun nach der Schule?
Mit dieser breitbandigen Ausbildung in Theorie und Praxis ist jenes Wissen und Können verbunden, mit dem unsere AbsolventInnen einen Wirtschaftsbetrieb selbständig führen oder eine gehobene Berufstätigkeit in einschlägigen Berufen ausüben können.
So vielseitig wie unsere Ausbildung, so vielseitig ist auch die Wahl der Berufe und Fortbildungen unserer Absolventinnen/Absolventen. Immer mehr setzen ihre Ausbildung an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Kollegs oder Akademien fort.
Darüber hinaus sind unsere Absolventinnen und Absolventen in den verschiedensten Berufen zu finden:
Als Landwirtin/Landwirt beziehungsweise in landwirtschaftsnahen Bereichen, Lehrberufen, in der Beratung und der Erwachsenenbildung, in Sozialberufen, in Gesundheitsberufen, im Fremdenverkehr, im Banken- und Versicherungswesen, in der Gastronomie und in vielen anderen Bereichen des Dienstleistungssektors.